Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz

SächsKRegG

§ 10 Abrechnung erstmaliger Meldungen, Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/10#abs-1 (1) Das Krebsregister übermittelt zum Zweck der Abrechnung der Krebsregisterpauschale nach § 65c Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 sowie der Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die dafür erforderlichen Daten der Patientinnen und Patienten an die gesetzliche oder private Krankenkasse oder die Beihilfe- oder Heilfürsorgestelle. Dem ist auch genügt, wenn die Datenübermittlung in einem gemäß § 65c Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgeschriebenen einheitlichen Datenformat und über entsprechende Schnittstellen erfolgt. Die Durchführung der Übermittlung von Abrechnungsdaten erfolgt entsprechend der jeweils aktuellen Fassung der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 Satz 3 Nummer 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/10#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, das Verfahren zur Abrechnung der Krebsregisterpauschalen gemäß § 65c Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 sowie der Meldevergütungen gemäß § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen, für privat versicherte, für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen sowie Heilfürsorgeberechtigte, einschließlich der Übermittlung und Verarbeitung der Identitätsdaten an und durch den Kostenträger, sowie der Zuschüsse des Freistaates Sachsen gemäß § 5 durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 9 § 11