Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz
SächsKRegG§ 20 Melderegisterabgleich und Abgleich der Todesbescheinigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/20#abs-1 (1) Zur Berichtigung und Aktualisierung der im Krebsregister gespeicherten Daten erfolgt ein Melderegisterabgleich. Bei konkreten Hinweisen auf Aktualisierungs- oder Berichtigungsbedarf, mindestens jedoch halbjährlich, ruft das Krebsregister bei der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung im automatisierten Abruf mittels Personensuche nach § 34a Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes , die folgenden Daten zu Personen ab:
1. der Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. das Geburtsdatum,
5. das Geschlecht,
6. derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
7. das Einzugsdatum und Auszugsdatum sowie
8. das Sterbedatum.
Die Daten sollen über das Sächsische Verwaltungsnetz oder das Kommunale Datennetz abgerufen werden. Im Übrigen regelt die Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung das Verfahren des automatisierten Abrufs. Die Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung kann mit dem Krebsregister Vereinbarungen zum Einsatz des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport und zu den Stichtagen der Datenübermittlung treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/20#abs-2 (2) Das Krebsregister gleicht die Daten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 mit dem vorhandenen Datenbestand ab und übernimmt diese zur Berichtigung und Aktualisierung in seinen Datenbestand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/20#abs-3 (3) Zur Berichtigung und Fortschreibung der im Krebsregister gespeicherten Daten übermitteln die Sächsischen Gesundheitsämter vierteljährlich die seit der letzten Übermittlung erfassten Todesbescheinigungen an das Krebsregister. Die Datenübermittlung erfolgt in elektronischer Form und auch, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten von ihrem Widerspruchsrecht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Gebrauch gemacht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/20#abs-4 (4) Das Krebsregister gleicht die gemäß Absatz 3 Satz 1 erhaltenen Daten mit dem vorhandenen Datenbestand ab und nimmt, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Todesbescheinigung ausgestellt oder die verstorbene Person zuvor behandelt oder untersucht hat, Berichtigungen oder Ergänzungen in seinem Datenbestand vor. Ergibt sich aus der Todesbescheinigung erstmalig ein Hinweis auf das Vorliegen einer Krebserkrankung, fordert das Krebsregister die letztbehandelnde Ärztin oder den letztbehandelnden Arzt zur Abgabe der Meldung gemäß § 7 auf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/20#abs-5 (5) Die Gesundheitsämter übermitteln dem Krebsregister bis zum 29. September 2024 einmalig die Todesbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3, bei welchen das Sterbedatum in den Jahren 2022 bis 2024 liegt. Das Krebsregister verarbeitet diese Daten gemäß Absatz 4.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/20#abs-6 (6) Das Krebsregister verarbeitet die Daten nach den Absätzen 1 bis 5 wie eine Meldung gemäß § 7 und löscht alle nicht übernommenen Daten spätestens zwölf Monate nach deren Abruf oder Übermittlung.