Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz
SächsKRegG§ 8 Nutzung bestehender Daten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/8#abs-1 (1) Der Datenbestand der bisherigen klinischen Krebsregister des Freistaats Sachsen, einschließlich der vom ehemaligen Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen an diese übermittelten Daten aller Personen gemäß § 1 Absatz 2, wird auf das Krebsregister übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/8#abs-2 (2) Die Gesamtheit dieser Datenbestände steht dem Krebsregister zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zur Verfügung.