Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz
SächsKRegG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/2#abs-1 (1) Krebsregister im Sinne dieses Gesetzes ist die nach § 3 Absatz 3 und 4 mit der Aufgabe der klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung entsprechend beliehene Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/2#abs-2 (2) Leistungserbringer sind
1. Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte, sowie
2. medizinische Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, medizinische Versorgungszentren, onkologische Zentren und Pathologien,
die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/2#abs-3 (3) Meldeanlässe sind
1. die Stellung der Diagnose eines Tumors nach hinreichender klinischer Sicherung,
2. die histologische, zytologische oder labortechnische Diagnosesicherung,
3. der Beginn und der Abschluss einer systemischen Therapie,
4. der Abschluss einer operativen Therapie oder einer Strahlentherapie,
5. therapierelevante Änderungen des Krankheitsverlaufes, insbesondere durch das Erreichen der Tumorfreiheit oder das Auftreten von Rezidiven und Metastasen,
6. das Ergebnis der kalenderjährlichen Nachsorgeuntersuchung, wenn diese nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geboten war, und
7. der Tod der Patientin oder des Patienten.
Für nicht-melanozytäre Hautkrebsarten, einschließlich ihrer Frühstadien, mit dem Kode C44 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification besteht ein Meldeanlass nur bei ungünstiger Prognose gemäß § 65c Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . Die Erfassung der Daten zu einem Meldeanlass nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt entsprechend § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/2#abs-4 (4) Identitätsdaten sind die in der jeweils aktuellen Fassung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und seiner ergänzenden Module nach § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Daten zu an Krebs erkrankten Personen, insbesondere
1. der Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. das Geburtsdatum,
5. das Geschlecht,
6. die Anschrift,
7. das Sterbedatum,
8. bei gesetzlich krankenversicherten Personen der Name der Krankenkasse, Krankenversicherungsnummer und Identifikationsnummer,
9. bei privat krankenversicherten Personen der Name der Krankenversicherung und die Versicherungsnummer oder Versicherungsvertragsnummer,
10. bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen nach beamtenrechtlichen Vorschriften der Name der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle und die Beihilfe- oder Personalnummer sowie
11. bei Heilfürsorgeberechtigten der Name, das Institutionskennzeichen der zuständigen Heilfürsorgestelle und, soweit vorhanden, die Krankenversichertennummer der Heilfürsorgeberechtigten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/2#abs-5 (5) Medizinische Daten sind die in der jeweils aktuellen Fassung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes und seiner ergänzenden Module nach § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Daten zur Diagnose, Therapie und zum Verlauf der Krebserkrankung, insbesondere
1. die Tumordiagnose nach dem jeweils aktuellen Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, einschließlich des histologischen, labortechnischen und zytologischen Befundes,
2. das Datum der Diagnosesicherung,
3. die Lokalisation des Tumors einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen,
4. das Stadium der Erkrankung sowie tumorspezifische prognostisch und therapeutisch relevante Charakteristika, insbesondere der Schlüssel nach der TNM-, der hämatoonkologischen oder einer sonstigen Klassifikation zur Darstellung der Größe und der Ausbreitung der Tumoren,
5. die Art der Diagnosesicherung,
6. die Art, der Beginn, die Dauer, die Nebenwirkungen und das Ergebnis der Therapie,
7. frühere Tumorleiden mit Datum der Diagnose,
8. der Krankheitsverlauf und
9. Angaben zum Sterbefall, insbesondere der Monat, das Jahr, die Ursache, Tage seit der Diagnose und die Durchführung einer Autopsie.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/2#abs-6 (6) Meldungsbezogene Daten sind die in der jeweils aktuellen Fassung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes und seiner ergänzenden Module nach § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Daten zur Meldung sowie zu dem Leistungserbringer, insbesondere
1. die Herkunft der Meldung, insbesondere Name der meldenden Ärztin oder des meldenden Arztes, deren oder dessen Arztnummer und vollständige Adresse der medizinischen Einrichtung,
2. das Institutionskennzeichen der medizinischen Einrichtung oder Betriebsstättennummer der Ärztin oder des Arztes sowie
3. das Datum und der Anlass der Meldung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/2#abs-7 (7) Epidemiologische Daten sind alle Identitätsdaten und medizinischen Daten, soweit sie der bevölkerungsbezogenen Auswertung über das Auftreten, die Häufigkeit, zeitliche Trends, regionale Unterschiede und die Überlebenszeit von Krebserkrankungen dienen, insbesondere
1. der Monat und das Jahr der Geburt,
2. das Geschlecht,
3. der Wohnort, amtlicher Gemeindeschlüssel oder die Postleitzahl,
4. die Tumordiagnose nach dem jeweils aktuellen Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, einschließlich histologischen, labortechnischen und zytologischen Befund,
5. der Monat und das Jahr der Diagnosesicherung,
6. die Lokalisation des Tumors einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen,
7. das Stadium der Erkrankung sowie tumorspezifische prognostisch und therapeutisch relevante Charakteristika, insbesondere der Schlüssel nach der TNM-, der hämatoonkologischen oder einer sonstigen Klassifikation zur Darstellung der Größe und der Ausbreitung der Tumoren,
8. die Art der Diagnosesicherung,
9. die Art der Therapie, wie kurative oder palliative Operationen, Strahlen-, Chemo-, Antihormon- oder Immuntherapien, zielgerichtete oder andere Therapieformen einschließlich abwartender Behandlungsstrategien, und
10. Angaben zum Sterbefall, insbesondere der Monat, das Jahr, die Ursache, Tage seit der Diagnose und die Durchführung einer Autopsie.