Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung

SächsJOrgVO

§ 24 Kollision und Mehrheit von Sonderzuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJOrgVO/24#abs-1 (1) Würde die Anwendung der §§ 22 und 23 dieser Verordnung zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte für dieselbe Strafsache führen, ist ein Gerichtsstand bei jedem dieser Gerichte begründet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJOrgVO/24#abs-2 (2) Besteht in den Fällen der §§ 22 und 23 zwischen mehreren Strafsachen ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung und würde die Anwendung jener Vorschriften zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte für einzelne dieser Strafsachen führen, gilt § 13 der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 23 § 24a