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SächsJOrgVO

§ 23 Wirtschaftsstrafsachen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJOrgVO/23#abs-1 (1) Soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren sachlich zuständig ist, obliegt die Entscheidung in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes , ausgenommen die dort in Nummer 4 genannten, sowie über Steuerstraftaten gleichgestellte Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist:

1. dem Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;

2. dem Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;

3. dem Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz;

4. dem Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJOrgVO/23#abs-2 (2) Soweit für die in Absatz 1 bezeichneten Strafsachen das Landgericht nach § 74 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes sachlich zuständig ist, obliegt dem Landgericht Chemnitz die Entscheidung für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau.

§ 22 § 24