Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung
SächsJOrgVO§ 23 Wirtschaftsstrafsachen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJOrgVO/23#abs-1 (1) Soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren sachlich zuständig ist, obliegt die Entscheidung in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes , ausgenommen die dort in Nummer 4 genannten, sowie über Steuerstraftaten gleichgestellte Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist:
1. dem Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
2. dem Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
3. dem Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz;
4. dem Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJOrgVO/23#abs-2 (2) Soweit für die in Absatz 1 bezeichneten Strafsachen das Landgericht nach § 74 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes sachlich zuständig ist, obliegt dem Landgericht Chemnitz die Entscheidung für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau.