Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung
SächsJOrgVO§ 24a Rechtshilfe in Strafsachen
Stand: 26.08.2026
Für gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 87g, 87h und 87i des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.