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# § 24 SächsJOrgVO (Sachsen) — Kollision und Mehrheit von Sonderzuständigkeiten

Sächsische Justizorganisationsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Würde die Anwendung der §§ 22 und 23 dieser Verordnung zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte für dieselbe Strafsache führen, ist ein Gerichtsstand bei jedem dieser Gerichte begründet.

(2) Besteht in den Fällen der §§ 22 und 23 zwischen mehreren Strafsachen ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung und würde die Anwendung jener Vorschriften zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte für einzelne dieser Strafsachen führen, gilt § 13 der Strafprozessordnung entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 24 SächsJOrgVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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