Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz

SächsJG

§ 72 Einschränkung von Grundrechten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Durch sicherheits- und ordnungsrechtliche Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes , Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ). Dieses Gesetz schränkt das Recht auf Datenschutz (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) ein.

§ 71 § 73