Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 33 Berufung der ehrenamtlichen Richter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/33#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts in ihr Amt berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/33#abs-2 (2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Sozialgerichten und am Sächsischen Landessozialgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts bestimmt.