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SächsJG

§ 33 Berufung der ehrenamtlichen Richter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/33#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts in ihr Amt berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/33#abs-2 (2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Sozialgerichten und am Sächsischen Landessozialgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts bestimmt.

§ 32 § 33a