Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 16 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Stand: 26.08.2026
Für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind die Landgerichte in den Fällen des § 71 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.