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§ 72 SächsJG (Sachsen) — Einschränkung von Grundrechten

Sächsisches Justizgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch sicherheits- und ordnungsrechtliche Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes , Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ). Dieses Gesetz schränkt das Recht auf Datenschutz (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) ein.