Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 10a Auskünfte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10a#abs-1 (1) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort eines Mitglieds des Versorgungswerks auf Verlangen

1. der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung ,

2. der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3. der zentralen Behörde nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

4. der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10a#abs-2 (2) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber eines Mitglieds des Versorgungwerks auf Verlangen

1. der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung ,

2. der Vollstreckungsbehörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen ,

3. der zentralen Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes ,

4. der Vollstreckungsbehörde nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 17a Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen .

Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a Satz 1 der Insolvenzordnung an Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Auskunft nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung verlangt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10a#abs-3 (3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Stellen haben in ihrem Auskunftsersuchen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Auskunftsersuchen vorliegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10a#abs-4 (4) Das Versorgungswerk kann die Auskunft verweigern, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/10a#abs-5 (5) Durch Auskünfte aufgrund der Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Auskunftserteilung aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.

§ 10 § 11