Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 17 Vorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/17#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus höchstens 15 Mitgliedern einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten und höchstens zweier Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Die Amtsdauer des Vorstands entspricht der Amtsperiode der Kammerversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/17#abs-2 (2) Mitglied des Vorstandes oder angestellter Mitarbeiter der Kammer darf nicht sein, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze verletzt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/17#abs-3 (3) Die Kammerversammlung wählt spätestens zwei Monate nach dem erstmaligen Zusammentritt den Vorstand aus ihrer Mitte. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten ist in geheimen und getrennten Wahlgängen durchzuführen. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann in einem Wahlgang erfolgen. Näheres über das Wahlverfahren regelt die Hauptsatzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/17#abs-4 (4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus und erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung sowie die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/17#abs-5 (5) Der Vorstand hat einem Beschluss der Kammerversammlung zu widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass der Beschluss für die Kammer nachteilig ist. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung den Mitgliedern der Kammerversammlung mitgeteilt werden. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die Kammerversammlung in angemessener Frist in der Angelegenheit neu beschließen kann. Ist nach Ansicht des Vorstandes auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und bei der Aufsichtsbehörde unverzüglich um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nachsuchen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/17#abs-6 (6) Die Kammer wird vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten, im Fall der Verhinderung, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Kammer kann davon abweichend durch Satzung eine andere zur Vertretung befugte Person bestimmen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/17#abs-7 (7) Ein Vorstandsmitglied verliert sein Amt mit dem Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung. Es kann sein Amt außerdem durch Abwahl durch die Kammerversammlung verlieren. Das Nähere über die Abwahl regelt die Hauptsatzung.