Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz
SächsHKaG§ 4 Melde- und Informationspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/4#abs-1 (1) Die Mitglieder müssen sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder der Begründung der Hauptwohnung im Freistaat Sachsen bei ihrer Kammer melden. Die Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Die Mitglieder müssen einen Wohnsitzwechsel oder eine Änderung ihrer Berufsausübung innerhalb eines Monats nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses ihrer Kammer gegenüber anzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/4#abs-2 (2) Die Kammer kann in einer Meldeordnung das Nähere zum Meldeverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und Nachweise regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/4#abs-3 (3) Die Kammern sind berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Sie erheben die personenbezogenen Daten grundsätzlich nur mit Kenntnis der oder des Betroffenen. Ohne deren Kenntnis können die Kammern personenbezogene Daten über die oder den Betroffenen bei Dritten nur erheben, wenn
1. eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei diesen zulässt,
2. eine Rechtsvorschrift die Übermittlung an die Kammern ausdrücklich vorschreibt,
3. die Erhebung zur Erfüllung einer der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder
4. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
Auf Verlangen ist den Dritten der Erhebungszweck mitzuteilen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Datenschutzrechtliche Informationspflichten und Auskunftsrechte bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/4#abs-4 (4) Die Kammern dürfen die personenbezogenen Daten nach Absatz 3 an andere Heilberufekammern, an die Aufsichts- und Approbationsbehörden, an die Berufsgerichte, an die Versorgungswerke, an die Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, an die Krankenkassen, an die Krankenversicherungen sowie ihren Verbänden und an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln und von diesen entgegennehmen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kammern oder der anderen Stellen erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/4#abs-5 (5) Die Kammern dürfen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern des Gesundheitswesens, Patientinnen und Patienten sowie Tierhalterinnen und Tierhaltern über ein bestimmtes Mitglied oder einen bestimmten Dienstleistungserbringer aus dem Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Auskunft erteilen zu der Berufsträgereigenschaft, den Tätigkeitsorten und den beruflichen Kontaktdaten. Die Auskunft ist zu verweigern, soweit ihrer Erteilung schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen entgegenstehen. Die oder der Betroffene ist über die Auskunftserteilung in geeigneter Weise zu informieren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/4#abs-6 (6) Die jeweils für den Berufszugang und für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde unterrichtet die Kammer unverzüglich über
1. die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, Anordnung des Ruhens und den Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen und von Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke,
2. Unterrichtungen durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer auswirken können,
3. ihr bekannt gewordene Tatsachen, die Anlass zur Überprüfung der Weiterbildungsbefugnis oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte geben.
Die zuständige Behörde trifft die Entscheidungen über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens von Approbationen, Berufserlaubnissen und von Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke grundsätzlich im Benehmen mit der für den Berufsstand zuständigen Kammer. Von der Beteiligung der Kammer kann die zuständige Behörde absehen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/4#abs-7 (7) Die Kammer informiert die jeweils für den Berufszugang und für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde über ihr bekannt gewordene Tatsachen, die Maßnahmen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zur Folge haben können, insbesondere über
1. die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern oder Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern hervorzurufen,
2. Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder für die Gesundheit des betroffenen Kammermitglieds selbst befürchten lässt,
3. Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen haben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/4#abs-8 (8) Im Fall einer Beschwerde gegen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Sie unterrichten die beschwerdeführenden Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Beschwerde und im Fall einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständige Approbationsbehörde. Auf Anfragen der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat hat die Kammer die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.