Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsDSDG · SächsGVBl. 2018 Nr. 7, S. 198, 199, Fsn-Nr. 212-4
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
24 Normen · Ausgangsfassung vom 26.04.2018 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Zweck
- § 2 Anwendungsbereich
- § 3 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 4 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck
- § 5 Erhebung personenbezogener Daten
- § 6 Verantwortung bei der Übermittlung personenbezogener Daten
- § 7 Beschränkungen zur Löschung, Vernichtung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 8 Beschränkung der Informationspflicht
- § 9 Beschränkung des Auskunftsrechts
- § 10 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
- § 11 Verarbeitung von Beschäftigtendaten
- § 12 Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken
- § 13 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
- § 14 Zuständigkeit
- § 15 Errichtung
- § 16 Ernennung und Amtszeit
- § 17 Amtsverhältnis
- § 18 Besondere Pflichten
- § 19 Befugnisse
- § 20 Pflicht zur Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
- § 21 Kostenerhebung
- § 22 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschrift
- § 23 Einschränkung eines Grundrechts
- § 24 Übergangsregelung
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
06.07.2023 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467)
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Historischer Änderungsnachweis
05.04.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.04.2019, Artikel 2
SächsGVBl. 2019 S. 245
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).