Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsDSDG · SächsGVBl. 2018 Nr. 7, S. 198, 199, Fsn-Nr. 212-4

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

24 Normen · Ausgangsfassung vom 26.04.2018 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Zweck
  3. § 2 Anwendungsbereich
  4. § 3 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
  5. § 4 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck
  6. § 5 Erhebung personenbezogener Daten
  7. § 6 Verantwortung bei der Übermittlung personenbezogener Daten
  8. § 7 Beschränkungen zur Löschung, Vernichtung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten
  9. § 8 Beschränkung der Informationspflicht
  10. § 9 Beschränkung des Auskunftsrechts
  11. § 10 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
  12. § 11 Verarbeitung von Beschäftigtendaten
  13. § 12 Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken
  14. § 13 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
  15. § 14 Zuständigkeit
  16. § 15 Errichtung
  17. § 16 Ernennung und Amtszeit
  18. § 17 Amtsverhältnis
  19. § 18 Besondere Pflichten
  20. § 19 Befugnisse
  21. § 20 Pflicht zur Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
  22. § 21 Kostenerhebung
  23. § 22 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschrift
  24. § 23 Einschränkung eines Grundrechts
  25. § 24 Übergangsregelung

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    06.07.2023 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    05.04.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.04.2019, Artikel 2

    SächsGVBl. 2019 S. 245

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).