Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz
SächsDSDG§ 23 Einschränkung eines Grundrechts
Stand: 26.08.2026
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.