Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz
SächsDSDG§ 21 Kostenerhebung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/21#abs-1 (1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann unbeschadet des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz Gebühren und Auslagen (Kosten) erheben. Die Kosten fließen dem Freistaat Sachsen zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/21#abs-2 (2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze im Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch Rechtsverordnung festzulegen. Für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz , die nicht in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach in der Rechtsverordnung bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5 bis 25 000 Euro erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/21#abs-3 (3) Kosten für Untersuchungen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f und h der Verordnung (EU) 2016/679 werden nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679, das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Bestimmung über den Datenschutz festgestellt wird. Untersuchungen oder Beratungen einfacher Art und die Beratung nicht-öffentlicher Stellen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind kostenfrei.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/21#abs-4 (4) Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu bemessen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/21#abs-5 (5) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte entscheidet in eigener Verantwortung über die Ermäßigung oder Befreiung von Kosten, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. Im Übrigen finden § 3 Absatz 4 bis 6, § 7 Absatz 1, 2 und 4, §§ 9, 12, 13, 15, 16, 17 Absatz 1 Satz 6, Absatz 3 bis 5, §§ 18, 19, 21 bis 24 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.