Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz
SächsDSDG§ 19 Befugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/19#abs-1 (1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte und seine Mitarbeiter sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, jederzeit Diensträume zu betreten und Zugang zu allen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten zu erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/19#abs-2 (2) Stellt der Sächsische Datenschutzbeauftragte einen strafbewehrten Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, ist er befugt, diesen bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/19#abs-3 (3) Die Befugnis, Geldbußen zu verhängen, steht dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten gegenüber Behörden und öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 nur zu, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.