Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz
SächsDSDG§ 17 Amtsverhältnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/17#abs-1 (1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/17#abs-2 (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/17#abs-3 (3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erhält Amtsbezüge in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 5 gemäß der Anlage 5 zum Sächsischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen finden die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/17#abs-4 (4) Für den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und seine Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Zeit des Freistaates Sachsen geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Daneben finden hinsichtlich der Reise- und Umzugskosten, des Trennungsgeldes, der Beihilfe und des Sachschadensersatzes außerhalb der Unfallfürsorge sowie sonstiger Fürsorgeleistungen die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Gleiches gilt in Urlaubsangelegenheiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/17#abs-5 (5) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für
1. die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Amtsbezüge,
2. die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Beihilfe und des Sachschadensersatzes außerhalb der Unfallfürsorge,
3. die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Versorgungsbezüge,
4. die Rückforderung von Geldleistungen nach den Nummern 1 bis 3,
5. den Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4.
Zuständig für die Gewährung von Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie der sonstigen Fürsorgeleistungen ist die Dienststelle des Sächsischen Datenschutzbeauftragten.