Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz
SächsDSDG§ 20 Pflicht zur Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Stand: 26.08.2026
Die öffentlichen Stellen haben den Sächsischen Datenschutzbeauftragten über den beabsichtigten Erlass von Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen, zu informieren.