Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz
SächsDSDG§ 15 Errichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/15#abs-1 (1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist eine oberste Staatsbehörde mit Dienstsitz in Dresden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/15#abs-2 (2) Die Beamten und Beschäftigten beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten sind Beamte und Beschäftigte des Freistaates Sachsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/15#abs-3 (3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Vorgesetzter und oberste Dienstbehörde seiner Mitarbeiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/15#abs-4 (4) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ernennt und entlässt seine Beamten. Ihm obliegt auch die Einstellung und Entlassung seiner Beschäftigten. Die personelle und sachliche Ausstattung erfolgt im Rahmen der durch den Haushaltsgesetzgeber bewilligten Stellen und Mittel.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSDG/15#abs-5 (5) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Sächsischen Rechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit im Sinne des Artikels 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht beeinträchtigt wird.