Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

SächsBörsDVO

§ 32 Beteiligte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/32#abs-1 (1) Beteiligte am Verfahren vor dem Sanktionsausschuss sind

1. die Handelsteilnehmer im Sinne von § 2 Absatz 8 Satz 1 des Börsengesetzes , gegen die sich der Antrag nach § 34 auf Einleitung des Sanktionsverfahrens richtet,

2. die Börsenaufsichtsbehörde,

3. die Börsengeschäftsführung,

4. die Handelsüberwachungsstelle und

5. die Personen, die in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/32#abs-2 (2) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Im Übrigen gilt für die Verfahrensbevollmächtigten § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 31 § 33