Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 32 Beteiligte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/32#abs-1 (1) Beteiligte am Verfahren vor dem Sanktionsausschuss sind
1. die Handelsteilnehmer im Sinne von § 2 Absatz 8 Satz 1 des Börsengesetzes , gegen die sich der Antrag nach § 34 auf Einleitung des Sanktionsverfahrens richtet,
2. die Börsenaufsichtsbehörde,
3. die Börsengeschäftsführung,
4. die Handelsüberwachungsstelle und
5. die Personen, die in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/32#abs-2 (2) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Im Übrigen gilt für die Verfahrensbevollmächtigten § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.