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SächsBörsDVO

§ 2 Beteiligungsanzeige

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/2#abs-1 (1) Eine Anzeige gemäß § 6 Absatz 1, 5 und 6 des Börsengesetzes für den beabsichtigten Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Träger einer Börse muss zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen das Dokument im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b enthalten. § 1 Absatz 1 Nummer 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Abweichend davon ist dieses Dokument nur auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen, wenn es sich um einen der folgenden Anzeigepflichtigen handelt und dies in der Anzeige angegeben wird:

1. ein organisierter Markt gemäß § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ,

2. ein Institut nach § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes ,

3. ein Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut im Sinne von § 2c des Kreditwesengesetzes ,

4. ein Institut mit Sitz in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat, für den Erleichterungen in einer Verordnung nach § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes angeordnet sind,

5. ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 53c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes erfüllt,

6. ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ,

7. ein Erstversicherungsunternehmen im Sinne von § 61 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder

8. ein Inhaber einer bedeutenden Beteiligung gemäß § 16 des Versicherungsaufsichtsgesetzes .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/2#abs-2 (2) Soweit es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen notwendig ist, ist auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde ein Lebenslauf nach Maßgabe von § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a vorzulegen. Hat eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen durch eine andere Behörde stattgefunden, sind auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde Nachweise dieser Prüfung vorzulegen. Soweit es für die Prüfung der Untersagungsgründe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Börsengesetzes notwendig ist, sind auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel vorzulegen. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gelten die Sätze 1 bis 3 für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/2#abs-3 (3) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat bei Anzeigen nach § 6 Absatz 1 Satz 5 des Börsengesetzes für jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe des Absatzes 1 nachzuweisen.

§ 1 § 3