Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 33 Mitwirkung
Stand: 26.08.2026
Die Börsenaufsichtsbehörde, die Börsengeschäftsführung und die Handelsüberwachungsstelle können Stellungnahmen zur Sache abgeben. Das vorsitzende Mitglied im Spruchkörper hat Stellungnahmen der Börsengeschäftsführung und der Handelsüberwachungsstelle der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen.