Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 34 Einleitung des Verfahrens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/34#abs-1 (1) Der Sanktionsausschuss wird tätig
1. auf Antrag der Börsengeschäftsführung oder
2. auf Antrag der Börsenaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/34#abs-2 (2) Der Antrag ist schriftlich und unter Angabe der wesentlichen Gründe zu stellen. Die Handelsteilnehmer, gegen die sich der Antrag richtet, sind zu benennen.