Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 31 Besorgnis der Befangenheit
Stand: 26.08.2026
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit eines Mitglieds des Sanktionsausschusses zu rechtfertigen (Besorgnis der Befangenheit), hat, wer in einem Sanktionsverfahren als beisitzendes Mitglied tätig werden soll, das vorsitzende Mitglied im Spruchkörper zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit das vorsitzende Mitglied im Spruchkörper, gilt § 30 Absatz 2 entsprechend. Wird die Besorgnis der Befangenheit von einem Beteiligten nach § 32 Absatz 1 behauptet, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Wirkt ein Mitglied nach dieser Vorschrift nicht mit, wird es entsprechend § 29 Absatz 3 ersetzt. Die Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit durch einen Beteiligten nach § 32 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sich dieser Beteiligte, ohne den ihm bekannten Grund nach Satz 1 geltend zu machen, zur Sache einlässt.