Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 4 Zugang zur Laufbahnausbildung
Stand: 26.08.2026
Zur Laufbahnausbildung ist zugelassen, wer
1. ein Auswahlverfahren nach § 5 erfolgreich durchlaufen hat,
2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt und
3. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung ins Beamtenverhältnis erfüllt.