Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

SächsAPOStF

§ 16 Praktische Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/16#abs-1 (1) Die praktische Ausbildung soll sich in folgende Abschnitte gliedern:

1. beim Staatsministerium der Finanzen mindestens ein Monat,

2. beim Landesamt für Steuern und Finanzen mindestens fünf Monate,

3. beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement mindestens drei Monate,

4. bei der Wahlausbildungsstelle ein Monat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/16#abs-2 (2) In den einzelnen Abschnitten sind die Anwärterinnen und Anwärter anhand praktischer Fälle in Rechtsanwendung und Arbeitstechniken zu schulen. Sie sollen an Dienstbesprechungen teilnehmen. Sie sind zur selbstständigen Erledigung der Arbeiten anzuleiten. Aufgaben ohne Ausbildungswert dürfen ihnen nicht übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/16#abs-3 (3) Jede Ausbildungsbehörde hat alsbald nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Anwärterin oder den Anwärter abzugeben. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit einer Punktzahl und einer Note nach § 29 Absatz 1 bis 3 zu bewerten. Die Beurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen und mit ihr oder ihm zu besprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/16#abs-4 (4) Am Ende der berufspraktischen Studienzeit bildet das Landesamt für Steuern und Finanzen aus den einzelnen Beurteilungen der Ausbildungsbehörden eine Gesamtbeurteilung, die mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 29 Absatz 4 und 5 schließt. Die Gesamtbeurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

§ 15 § 17