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§ 4 SächsAPOStF (Sachsen) — Zugang zur Laufbahnausbildung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Laufbahnausbildung ist zugelassen, wer

1. ein Auswahlverfahren nach § 5 erfolgreich durchlaufen hat,

2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt und

3. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung ins Beamtenverhältnis erfüllt.