Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

SächsAPOStF

§ 5 Auswahlverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/5#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Finanzen setzt für jeden Einstellungsjahrgang eine Obergrenze der Studienplätze fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/5#abs-2 (2) Die Studienplätze werden in einem Auswahlverfahren vergeben. Durch das Auswahlverfahren soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber für das Studium und die Laufbahnbefähigung geeignet sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/5#abs-3 (3) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist als Einstellungsbehörde zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Auswahlentscheidung.

§ 4 § 6