Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

SächsAPOStF

§ 3 Studiengang

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/3#abs-1 (1) Zum Erwerb der Laufbahnbefähigung wird an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum der Studiengang Staatsfinanzverwaltung eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/3#abs-2 (2) Der Studiengang beginnt aller zwei Jahre zum 1. September, erstmalig am 1. September 2023.

§ 2 § 4