Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
SächsAPOPol§ 37 Zeugnis und Leistungsübersicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/37#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst wird, soweit er gemäß § 12 erfolgreich absolviert wurde, mit einem Zeugnis abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/37#abs-2 (2) Prüflinge, die eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der alle erbrachten und die nicht oder nicht erfolgreich erbrachten Leistungen ersichtlich sind.