Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

SächsAPOPol

§ 12 Erfolgreicher Abschluss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/12#abs-1 (1) Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst setzt das Bestehen aller Bestandteile der Laufbahnprüfung voraus. Bestandteile der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsabschnittsnoten I und II einschließlich der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung sowie das Praktikum II. Die Teilnahme an der Abschlussprüfung kann unter die Bedingung des erfolgreichen Abschlusses der Zwischenprüfung gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/12#abs-2 (2) Durch den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs erwirbt die oder der Studierende 180 Leistungspunkte, wobei ein Leistungspunkt 29 Zeitstunden entspricht. Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl an Leistungspunkten zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zugrunde zu legen. Der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiengangs setzt den erfolgreichen Abschluss aller Module und der darin zu erbringenden Leistungen sowie, soweit nicht bereits Bestandteil eines Moduls, der Bachelorarbeit und der praktischen Studienanteile voraus. Der erfolgreiche Abschluss der Module kann an das Bestehen von Modulprüfungen geknüpft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/12#abs-3 (3) Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst setzt das Bestehen einer fächerübergreifenden Abschlussprüfung voraus.

§ 11 § 13