Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

SächsAPOPol

§ 36 Akteneinsicht und Aufbewahrungsfristen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/36#abs-1 (1) Prüflinge erhalten auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte. Lösungsschemata sind nur dann vom Einsichtsrecht umfasst, wenn sie individuelle Bewertungen der Leistung der Prüflinge enthalten. Die Einsicht kann in digitaler Form gewährt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/36#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Prüfungsprotokolle werden nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet. Die Aufbewahrungsfrist für die Mehrfertigungen der Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen beträgt 50 Jahre.

§ 35 § 37