Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei

SächsAPOPol

§ 38 Beginn des Vorbereitungsdienstes vor dem 1. September 2024

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei vor dem 1. September 2024 begonnen haben, gilt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei vom 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. August 2017 (SächsGVBl. S. 413) geändert worden ist.

§ 37 § 39