(1) Der Vorbereitungsdienst wird, soweit er gemäß § 12 erfolgreich absolviert wurde, mit einem Zeugnis abgeschlossen.
(2) Prüflinge, die eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der alle erbrachten und die nicht oder nicht erfolgreich erbrachten Leistungen ersichtlich sind.