(1) Für die erste Einstiegsebene entspricht das Gesamtergebnis der Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnitts nach § 46.
(2) Für die zweite Einstiegsebene zählt für die Ermittlung des Gesamtergebnisses
1. die Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnittes nach § 46 fünffach und
2. die Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts nach § 47 dreifach.
Die Summe hieraus geteilt durch 8 ergibt das Gesamtergebnis, das auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet wird.