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# § 48 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die erste Einstiegsebene entspricht das Gesamtergebnis der Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnitts nach § 46.

(2) Für die zweite Einstiegsebene zählt für die Ermittlung des Gesamtergebnisses

1. die Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnittes nach § 46 fünffach und

2. die Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts nach § 47 dreifach.

Die Summe hieraus geteilt durch 8 ergibt das Gesamtergebnis, das auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet wird.

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Zitiervorschlag: § 48 SächsAPOAgrFor (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/48

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