Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

SächsAPOAgrFor

§ 49 Bestehen der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/49#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens 5 Punkte beträgt und in allen Prüfungsteilen nach § 34 Absatz 2 jeweils mindestens 5 Punkte erreicht wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/49#abs-2 (2) Für jede zu prüfende Person, welche die Laufbahnprüfung bestanden hat, setzt der Prüfungsausschuss entsprechend dem Gesamtergebnis die Platzziffer fest. Zu prüfende Personen mit gleichem Gesamtergebnis erhalten die gleiche Platzziffer.

§ 48 § 50