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§ 32 SächsAGTierGesG (Sachsen) — Kosten für Monitoring und für die Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten für Monitoring nach § 10 TierGesG und nach von auf der Grundlage des § 38 Abs. 9 TierGesG in Verbindung mit § 11 erlassenen Rechtsverordnungen trägt der Freistaat Sachsen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Tierseuchenkasse trägt die Kosten von Maßnahmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeigepflichtigen Tierseuchen, sofern sie durch Satzung die betreffende Tierseuche benannt und die Maßnahmen nach Art und Umfang festgelegt hat. Für die in Satz 1 genannte Satzung gilt § 15 Abs. 3 entsprechend. Der Freistaat Sachsen gewährt der Tierseuchenkasse auf Antrag Zuwendungen im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltmittel.

(3) Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz können von der Tierseuchenkasse Programme zur Bekämpfung weiterer Tierseuchen oder Tierkrankheiten aufgestellt werden. Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag Zuwendungen im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltmittel.