Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
SächsAGTierGesG§ 11 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/11#abs-1 (1) Aufgrund von § 38 Abs. 8 Satz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 8 TierGesG in Verbindung mit einer entsprechenden Rechtsverordnung des Bundes aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/11#abs-2 (2) Aufgrund von § 38 Abs. 9 Halbsatz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2, den §§ 9, 10 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 bis 3 TierGesG zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/11#abs-3 (3) Aufgrund von § 38 Abs. 10 Satz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 10 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1, §§ 9 und 26 Abs. 1 bis 3 TierGesG zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.