Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
SächsAGTierGesG§ 15 Satzungen und Geschäftsordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/15#abs-1 (1) Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. Dies gilt insbesondere für:
1. die Erhebung von Beiträgen,
2. die Gewährung von Beihilfen,
3. die Gewährung von Leistungen und
4. den Haushalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/15#abs-2 (2) Die Tierseuchenkasse gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/15#abs-3 (3) Satzungen und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/15#abs-4 (4) Satzungen, die Geschäftsordnung und die Erteilung ihrer Genehmigung sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.