Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

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§ 15 Satzungen und Geschäftsordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/15#abs-1 (1) Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. Dies gilt insbesondere für:

1. die Erhebung von Beiträgen,

2. die Gewährung von Beihilfen,

3. die Gewährung von Leistungen und

4. den Haushalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/15#abs-2 (2) Die Tierseuchenkasse gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/15#abs-3 (3) Satzungen und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/15#abs-4 (4) Satzungen, die Geschäftsordnung und die Erteilung ihrer Genehmigung sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 14 § 16