Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
SächsAGTierGesG§ 31 Zuwendung des Freistaates Sachsen für die Tiergesundheitsdienste
Stand: 26.08.2026
Der Freistaat Sachsen gewährt der Tierseuchenkasse auf Antrag Zuwendungen zu den Tiergesundheitsdiensten im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltmittel.