Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
SächsAGTierGesG§ 24 Erstattungen des Freistaates Sachsen an die Tierseuchenkasse und sonstige Einnahmen der Tierseuchenkasse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/24#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse halbjährlich die nach § 20 Abs. 1 TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen und die nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG bei der Verwertung oder Tötung von Tieren, die auf behördliche Anordnung verwertet oder getötet wurden, entstandenen notwendigen Kosten. Die Erstattung erfolgt auf Antrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGTierGesG/24#abs-2 (2) Für besondere Leistungen und für Leistungen in besonderen Verfahren, die auf Veranlassung oder im Interesse einzelner erbracht werden, können Gebühren und Auslagen oder Entgelte von der Tierseuchenkasse erhoben werden. Die Gebühren und Auslagen werden in einer Satzung festgesetzt. Die Satzung muss insbesondere den Kreis der Schuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Gebühren und Auslagen sowie die Entstehung und die Fälligkeit des Anspruchs bestimmen.