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§ 22 SächsAGTierGesG (Sachsen) — Einnahmen und Ausgabendeckung

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus

1. den Beiträgen der Tierhalter,

2. den Gebühren,

3. dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen,

4. den Erstattungen durch den Freistaat Sachsen nach § 24 Abs. 1,

5. den Zuwendungen des Freistaates Sachsen gemäß den §§ 31 und 32 Abs. 2 und 3,

6. den sonstigen Einnahmen gemäß § 24 Abs. 2.

(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden.