(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus
1. den Beiträgen der Tierhalter,
2. den Gebühren,
3. dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen,
4. den Erstattungen durch den Freistaat Sachsen nach § 24 Abs. 1,
5. den Zuwendungen des Freistaates Sachsen gemäß den §§ 31 und 32 Abs. 2 und 3,
6. den sonstigen Einnahmen gemäß § 24 Abs. 2.
(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden.