# § 8 SÜG — Einfache Sicherheitsüberprüfung

Sicherheitsüberprüfungsgesetz  
Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

- 1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

- 2. Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS-Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 erklärt worden ist, oder Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 wahrnehmen sollen.

(2) Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn

- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1

  - a) die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,

  - b) die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,

  - c) die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und

  - d) das Bundesministerium des Innern dem zugestimmt hat,

- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 2 Absatz 1a bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 8 SÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/8
