Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 25 Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und nicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine andere Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen. Für Bereiche außerhalb des Geheimschutzes soll eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/25?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.
Änderungsverlauf
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. 2007 I S. 2
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.