Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 34 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 22.03.2018 – 7 C 21/16Einsicht in Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz und für VerbraucherschutzZitiert von 31
- BVerwG, 29.03.2023 – 10 C 6/21Ausübung seines Weisungsrechts nach §§ 146, 147 Nr. 1 GVG durch Bundesminister der Justiz ist keine materielle VerwaltungstätigkeitZitiert von 6
- VG Köln, 07.07.2025 – 13 L 1257/25
- OVG NRW, 10.09.2020 – 1 B 1716/19Zitiert von 21
- VG Berlin, 30.05.2013 – 2 K 57.12Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,
1.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,
2.
welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und
3.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.