Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 34 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 34 SÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 22.03.2018 – 7 C 21/16Einsicht in Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz und für VerbraucherschutzZitiert von 33
- BVerwG, 29.03.2023 – 10 C 6/21Ausübung seines Weisungsrechts nach §§ 146, 147 Nr. 1 GVG durch Bundesminister der Justiz ist keine materielle VerwaltungstätigkeitZitiert von 6
- VG Köln, 07.07.2025 – 13 L 1257/25
- OVG NRW, 10.09.2020 – 1 B 1716/19Sicherheitsüberprüfungsrecht: Fehlende Verwaltungsakteigenschaft der Mitteilung über das Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- VG Berlin, 30.05.2013 – 2 K 57.12Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.06.2017 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
-
05.01.2007 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. 2007 I S. 2
-
09.01.2002 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.