Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.